Regulierung / FMA
Liechtenstein hat sich wiederholt zu einem hohen Standard bei der Erfüllung von internationalen und europäischen Vorgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekannt.
Durch die Umsetzung der 5. Geldwäsche-richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist die Verwahrung von Edelmetallen in Liechtenstein vollumfänglich vom Sorgfaltspflichtsgesetz (Art 3 Abs 1 Bst v SPG) umfasst. Das bedeutet, dass alle Unterlagen und Informationen zum Vertragspartner, zu den Wirtschaftlich Berechtigten sowie zur Mittelherkunft vorliegen müssen – also alle Informationen, die auch eine Bank von ihren Kunden benötigt.
Die vollumfängliche Regulierung garantiert Ihnen, dass die Vermögenswerte jederzeit wieder in den Finanzkreislauf eingebracht werden können!
Dies stellt einen wichtigen Mehrwert dar, da Ihre Vermögenswerte somit „bankable“ bleiben und jederzeit im Finanzsystem frei transferiert werden können.
Anforderungen
Für alle Geschäftsbeziehungen müssen folgende Sorgfaltspflichten (Verwahrer) erfüllt werden
Vermietung | Verwahrung | |
Feststellung und Überprüfung des Vertragspartners (Kunde) |
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Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten |
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Protokollierung Zugänge | ![]() |
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Verdachtsmitteilung nach Art. 17 SPG | ![]() |
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Erstellung Geschäftsprofil (Mittelherkunft & Hintergrund der Vermögenswerte) |
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Führung und Aktualisierung Inventarverzeichnis | ![]() |
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In beiden Fällen müssen somit zwingend folgende Punkte eingehalten werden.
- Der Vertragspartner muss mit seinen persönlichen Daten und Passkopien, bei einer juristischen Person mittels Handelsregisterauszuges, festgestellt werden.
- alle wirtschaftlich Berechtigten sind mit deren persönlichen Daten und Passkopien festzuhalten.
- Alle erfolgten Zutritte Im Bereich der Vermietung bzw. alle Ein- und Auslagerungen bei der Verwahrung müssen protokolliert werden
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