Tafelgeschäfte, Bargeldgeschäfte & Sorgfaltspflichtgesetz

Unter telefonischer Voranmeldung bieten wir Tafelgeschäfte an.

Als Händler mit Gütern unterliegt die Rheingold Edelmetall AG dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG). Dieses Gesetz sieht vor, dass wir bei Barzahlungstransaktionen ab einem Wert von CHF 10'000.- oder mehr, die Identität unserer Kunden feststellen, überprüfen und dokumentieren müssen. Unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Bargeldgeschäfte und Sorgfaltsplicht finden Sie hier

Die schweizerische Nationalbank hat den Rückruf der 8. Bankennotenserie angekündigt - für das erste Halbjahr 2021

Überblick der betroffenen Noten:

Daher behalten wir uns die Annahme der 8 Banknotenserie per sofort vor.

Als Händler mit Gütern unterliegt die Rheingold Edelmetall AG dem Sorgfaltspflichtgesetz (SPG). Dieses Gesetz sieht vor, dass wir bei Bartransaktionen ab einem Wert von CHF 10'000.- oder mehr, die Identität unserer Kunden feststellen, überprüfen und dokumentieren müssen. Unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

Die Identifikation erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original. Ausserdem ist eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Hierfür wird pro Dokument eine Gebühr von CHF 200,00 fällig.

Wurde von einem Kunden in Verbindung einer Bartransaktion die Identität bereits festgestellt und kommt es mit diesem Kunden zu weiteren Bartransaktionen, sind wir verpflichtet ein Profil über die Geschäftsbeziehung (Geschäftsprofil) zu erstellen. Darin sind insbesondere Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte sowie den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung festzuhalten.

Bei der Rheingold Edelmetall AG können Bargeldgeschäfte in den Währungen CHF und EUR abgewickelt werden. Das Mindestvolumen beträgt EUR 4'000.-. Bei Bartransaktionen wird eine Gebühr in Höhe von min. 1% fällig.

Bitte beachten Sie, dass Bargeldgeschäfte nur mit Voranmeldung möglich sind.

Bei der Reise mit Bargeld im Gesamtwert ab 10'000.- Euro aufwärts aus einem EU-Land in die Schweiz oder von der Schweiz in ein EU-Land ist die zuständige nationale Zollstelle unaufgefordert zu informieren.

Besonders streng wird die Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen gehandhabt. Weil Münzen und Barren aus Gold und Silber nicht als Barmittel, sondern als anmeldepflichtige Waren gelten, müssen diese ab einen Warenwert von CHF 300 beim Zoll angemeldet werden.

Grundlage für die Berechnung ist der tatsächliche Marktwert - und nicht der aufgeprägte Nennwert.

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